Monday, April 28, 2008

Skandal-Urteil I

Noch im glauben an eine Sprechung von Recht im Berufungsverfahren hat der Förderverein Türkiyemspor sich mit dem Urteil der ersten Instanz inhaltlich auseinander gesetzt. Wäre wohl nicht nötig gewesen. Trotzdem wollen wir hier die Kritik an dem Urteil der ersten Instanz der Öffentlichkeit vorstellen. Sobald das Urteil aus dem Berufungsverfahren vorliegt, wird der Förderverein geeignete Maßnahmen einleiten und unterstützen, die die hanebüchene Rechtssprechung des Nordostdeutschen Fußballverbandes öffentlich machen.



Berlin, den 3.4.2008

Nach Meinung des Fördervereins Türkiyemspor und Durchsicht aller zur Verfügung stehenden Unterlagen hat zu keiner Zeit eine Spielberechtigung des Spielers Michael Fuß für das Meisterschaftsspiel Türkiyemspor-Tennis Borussia am 8.3.2008 bestanden.

Wir möchten im folgenden im einzelnen auf die Entscheidung des Gerichts vom 28.3.08 eingehen.

Zu I. 1.)

Das NOFV-Sportgericht beginnt seine Begründung mit Schilderung der Tatsachen die zum Gegenstand der Verhandlung wurden. Das Gericht stellt für alle Parteien noch einmal unstrittig fest, das Michael Fuß “mit Urteil des Sportgerichtes des Berliner Fußball- Verbandes vom 08.11.2007 für die nächsten vier tatsächlich stattfindenden Spiele im Berliner Pilsner - Pokal der 1. Herren für seinen Verein gesperrt worden “ ist. Des weiteren das” Mit Urteil des Sportgerichtes des NOFV vom 01.12.2007 war der Spieler Fuß wegen eines rohen Spiels gegen den Gegner beim Meisterschaftsspiel der NOFV- Oberliga Staffel Nord am 25.11.2007 für die dem Feldverweis folgenden drei Pflichtspiele gesperrt worden. “ ist. Darauf schildert das Gericht die unstrittigen Spiele bei denen der Spieler tatsächlich nicht eingesetzt worden ist (1.12.07 Meisterschaftsspiel NOFV, 5.2.08 Pokalspiel BFV, 24.2. Meisterschaftsspiel NOFV, 27.7.08 Pokal BFV)

Zu I. 2.)

Tennis Borussia bezieht sich auf eine “Eindeutigkeit” des Urteils vom 1.12., desweiteren bezieht sich Tennis Borussia da drauf, das nur das Urteil des NOFV Bedeutung für den Spielbetrieb in der Oberliga hat. Dies ist nur insofern richtig, solange keine Belange anderer Verbände betroffen sind. Hier wurde jedoch ein Sportgerichtsurteil, eines Mitgliedverbandes des NOFV nachträglich gemildert, denn wenn der Spieler Michael Fuß, auch eine Sperre in einem durch das BFV Sportgericht sowieso gesperrten Spiel absitzen kann, werden hier die Maßnahmen und Urteile eines Verbandsgerichts beschnitten und gemildert. Dies widerspricht der genannten Rechtssicherheit, denn das Sportgericht des BFV hat dem Spieler eine Strafe für Pokalspiele von vier Partien im Vorfeld des Entscheides des NOFV genannt. Das BFV Urteil ist hier auch sehr eindeutig und benennt die Strafe: Michael Fuß wurde „mit Urteil des Sportgerichtes des Berliner Fußball- Verbandes vom 08.11.2007 für die nächsten vier tatsächlich stattfindenden Spiele im Berliner Pilsner - Pokal der 1. Herren für seinen Verein gesperrt.“ Mit den nächsten vier tatsächlichen Spielen ist hier ein Urteil gefällt worden welches unmissverständlich die Zeit und den Ort der Strafe angibt (vier/Pokalspiele des BFV).

Zu II 1.& 2.

Hier stellt das Gericht fest das Michael Fuß beim Meisterschaftsspiel gegen Türkiyemspor spielberechtigt gewesen sei. Da er bei drei Spielen in Folge nicht eingesetzt wurde (1 mal Meisterschaft, 2 mal Pokal). Dies ist insoweit strittig, da Türkiyemspor davon ausgeht, das das Urteil des BFV weiterhin bestand hat und nicht durch das Urteil des NOFV vom 1.12.07 aufgehoben, gemildert oder sonst wie durch das Urteil des NOFV betroffen ist. Denn das Urteil des NOFV ist auch hier eindeutig, es schließt Pokalspiele und Meisterschaftsspiele extra mit ein. Jedoch wird in dem Urteil mit keinem Wort erwähnt, das die Vollstreckung dieses Urteils Vorrang vor Urteilen anderer untergeordneter Verbände hätte, oder das Urteile von anderen Verbänden durch dieses Urteil gemildert oder teilweise aufgehoben werden.



Zu II a)

Das NOFV-Sportgericht beginnt seine Begründung des Umstandes, warum Fuß trotz anderweitiger Sperre nur die drei Spiele nach Urteilsverkündung gesperrt war, damit, dass eine Norm des Inhaltes “Ein Verbot von „Doppelsperren“ und eine Fortschreibung von gerichtlich angeordneten Sperrstrafen durch Anrechnung bzw. Auslassung von Spielen, in denen der gesperrte Spieler ohnehin nicht spielberechtigt gewesen ist, ist in den Statuten des NOFV nicht geregelt.” sei . Anschließend werden Normen des NOFV und des DFB genannt, in denen das Thema “Sperren” auftaucht.

Die Aussage des Gerichts, das „Doppelsperren“ nicht vorgesehen seien, ist insofern strittig, da es allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, das zwei Strafen nicht durch dieselbe Handlung verbüßt werden, dieser Grundsatz ist nicht nur dem Strafrecht immanent . Einer gesonderten Kodifizierung in den Statuten des NOFV bedurfte es deshalb ebenso nicht wie beispielsweise einer Kodifizierung, dass der NOFV die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze der Bundesrepublik beachtet. Ebenso ist dies auch nicht explizit in den Regeln des DFB oder der Fifa nochmals festgeschrieben, da für die Verhängung von Strafen, die Grundlagen der einfachen Mathematik gelten. Der Multiplikation von Strafen wie sie dem Strafrecht in jeder Form zu Grunde liegt.

Eine Rechtsnorm ungefähr des Wortlautes “An einem Tag können nicht zwei Strafen gleichzeitig verbüßt werden” gibt es zwar im deutschen Recht nicht, sie wird aber dennoch praktiziert. Da sie sonst den Sinn der ausgesprochenen Strafen unterhöhlen würde, wenn eine Verurteilter an einem Tag zwei Tage Strafen absitzen könnte, aus zwei verschiedenen Urteilen. Und dies ist nicht der einzige Rechtsgrundsatz, der trotz fehlender Niederschreibung Anwendung findet. Manche Dinge fand der Gesetzgeber so selbstverständlich, dass er sie nicht ins Gesetz aufnahm (z.B. die Vollzugspflicht von Strafurteilen durch den Staat), anderes entwickelte die Rechtsprechung (z.B. die mittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen Bürgern oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der nicht kodifizierte Rechtsgrundsatz in diesem Fall heißt „vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen“ Und der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1987 festgestellt, dass eine "Zusammenrechnung" mehrerer selbständiger Strafen grundsätzlich nicht stattfinde, um hernach Ausnahmen aufzuzählen.

Wie hier beschrieben, hätte auch hier das NOFV Urteil vom 1.12.07 eindeutig formuliert sein müssen, und zwar indem Punkt, - wie es zu dem Urteil des BFV steht. Da hier nichts mit Bezug auf dieses Urteil formuliert wurde, gilt auch hier die “vollstreckungsrechtliche Selbständigkeit der einzelnen Strafen” .

In II 2 b)

wird nun auf erhebliche Rechtsunsicherheiten eingegangen, die “durch das Erfordernis und die Möglichkeit, den eindeutigen Rechtsfolgenausspruch eines Sportgerichtsurteiles mit Verlängerung der Sperrzeit nachträglich zu modifizieren oder eine geänderte Berechnung der ausgeurteilten Sperrzeit mit einer Berücksichtigung von Sperrstrafen anderer Sportgerichte vorzunehmen” entstehen könnten. Außerdem würde gegen das Bestimmtheits- und Garantiegebot sportgerichtlicher Entscheidungen verstoßen.

Hier wird zunächst die Auffassung impliziert, dass eine Sperre nach dem Urteilsspruch fixiert sei. Dies ist wegen möglicher Spielausfälle allerdings nicht so, weshalb Urteilssprüche mit “Datumssperren” sehr selten geworden sind. Insofern kann sich die Sperrzeit durchaus verlängern, zum Beispiel vom Februar in den März.
Die zweite Begründung für die Rechtsunsicherheit knöpft an die Annahme des Sportgerichtes oben in II 2 a) an. Hält man es mit dem Grundsatz, dass zwei Sperren nicht innerhalb eines Spieles verbüßt werden können, entfällt auch dieses Argument.

Desweiteren befindet sich die Aussage des Gerichts, das eine geänderte Berechnung der ausgeurteilten Sperrzeit mit einer Berücksichtigung von Sperrstrafen anderer Sportgerichte vorzunehmen, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde und darüber hinaus gegen das Bestimmtheits- und Garantiegebot sportgerichtlicher Entscheidungen verstoßen würde im Widerspruch zu dem Entscheid des Gerichts selbst. Da gerade dieser Bescheid in die Belange eines anderen Sportgerichts eingreift und zu einer anderen Berechnung des Urteils vom BFV Sportgericht führt. Denn das Sportgericht hat von vier tatsächlichen Sperre im Pokal gesprochen und nicht von drei, wie es durch die Entscheidung des NOFV Gerichts nun zu tragen kommt..

Zu II c )

Wie im Gerichtsentscheid festgestellt: “Aus Gründen der Rechtsicherheit und der Gleichbehandlung kann es weder den betroffenen Vereinen bzw. Spielern noch den zuständigen Verbänden und Spielausschüssen zugemutet und aufgebürdet werden, sportgerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Rechtskraftwirkung und Rechtskrafterstreckung auszulegen oder eigenständig zu bewerten. Das jeweils zuständige Sportgericht hat bei der Verhängung von Sperrstrafen eigenverantwortlich und autonom zu überprüfen, ob Vor- oder anderweitige Sperren bestehen, wie diese ggf. beim Strafausspruch zu berücksichtigen sind und dies im Urteil auch klarzustellen. Dies gilt in besonderem Maße auch im Kollisionsbereich von Regional- und Landesverbandsrecht. “ gerade letzteres ist im NOFV Sportgerichtsurteil vom 1.12.07 nicht geschehen, hier wurde wie schon oben genannt nicht auf den Entscheid des BFV Gerichts und die Sperre eingegangen und hier wurden keine Vor- oder anderweitige Sperren beim Strafausspruch berücksichtigt.

Kommunikationsdefizite dürfen nicht zu Lasten der Vereine oder der Spieler gehen hält das Gericht fest. Wir halten jedoch fest, das sowohl dem Verein Tennis Borussia als auch dem Staffelleiter, die Urteile und die betreffenden Sperren in ihrer tatsächlichen schriftlichen und eindeutigen Form vorlagen, durch die sich die eindeutigen Sperren ergaben. Durch den BFV für vier tatsächliche Spiele im Pokal und dem später folgenden Urteil des NOFV für drei weitere Pflichtspiele. Kommunikationsprobleme lassen diese Auslegung der eindeutigen aufeinander folgenden Urteile und Sperren nicht erklären. Denn sie waren allen Beteiligten bekannt und spätestens bei Vorlage vor Gericht auch für jeden einzusehen.

Vernachlässigt wird hier außerdem die Effizienz der Sportgerichtsbarkeit, die nur dann ihre Aufgabe erfüllen kann, wenn die verhängten Sperren auch tatsächlich abgesessen werden.


II 2 d)

Hier wird noch einmal vom Gericht benannt das Michael Fuß faktisch zwei Sperrstrafen gleichzeitig verbüßt hat. “Spieler und Verein haben insofern Glück gehabt.” Trotz mittlerweile eingetretener Kenntnis der beiden Urteile hat das zuständige Sportgericht keine Aussage darüber getroffen, ob der Spieler nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich zwei Spielsperren gleichzeitig verbüßt hat. Zu erfahren ist außerdem, dass Glück im Spielrecht durchaus mit dem Bestimmtheits- und Garantiegebot vereinbar ist. Rechtssicherheit wäre hier nun dann gegeben, wenn das Gericht den Parteien Tennis Borussia/Michael Fuß nicht Glück bescheinigt hätte, sondern wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit von dem absitzen von zwei Strafen an einem Spieltag bestätigt hätte und hier ein Grundsatz Urteil gefallen hätte. Dieses Grundsatzurteil hätte aber auch mit nur etwas Fantasie schwer wiegende Folgen. Denn das würde u.a. bedeuten das ein Spieler, der für die nächsten Spiele im Pokal gesperrt ist, in einem Ligaspiel ohne weiteres eine weitere Sperre in Kauf nehmen könnte, weil er diese weitere Sperre so wie so schon im Pokal mit absitzen könne.



Schlußbemerkung

Wir berufen uns auf die vom Gericht angeführte Rechtsicherheit und das Bestimmungsrecht der einzelnen Gerichte. Dies gilt, dann natürlich für alle im Verband angeschlossen Gerichte. Somit hat das BFV Sportgericht vom 08.11.08 bestimmt das der Spieler Michael Fuß für vier Spiele im Pokal gesperrt wurde und nicht spielberechtigt ist. Das NOFV Sportgericht hat am 1.12.07 bestimmt, das Herr Michael Fuß für drei Pflichtspiele gesperrt ist. Das NOFV Sportgericht hat in keiner Weise bestimmt, das entgegen der Norm die Sperre des NOFV der Strafe des BFV vorzuziehen und die Strafe des BFV sozusagen anhängend zu vollziehen ist. Also im Anschluß an die verbüßte Strafe des NOFV. Ebenso wenig hat das NOFV Sportgericht bestimmt, das die Sperre des BFV teilweise aufgehoben und in diesem Fall auf drei Spiele Sperre im Pokal reduziert wird.

Rechtsicherheit bedeutet das eine Strafe auch wirklich verbüßt wird und zwar so wie von Gerichten ausgesprochen. Rechtssicherheit bedeutet auch, das die Anordnungen des NOFV zur Geltung kommen wie in § 9 Abs. 4.1 der NOFV Spielordnung, das wenn ein Verein einen nicht spielberechtigten Spieler (Freigabe, Lizensierung, Sperre) einsetzt, das Spiel mit 2:0 Toren und 3 Punkten für den Verein gewertet wird, welcher nicht den Regelverstoß begangen hat. Auch in unsicheren Fällen sind die Vereine letztendlich verantwortlich für ihr tun, der Verein hätte den Spieler nicht einsetzen müssen. ( s. Türkiyemspor gg. Marathon 02 -- 4.4.02) Auch Aussagen von Verbandsmitarbeitern stehen nicht über dem Gesetz (s. Ludwigsfelder FC gg. Energie Cotbuss II -- 2007).
Dies ist die Rechtsicherheit, die durch die Grundlagen des Verbandes vorgegeben sind und für alle Verbandsmitglieder gilt und von ihnen selbstverständlich mitgetragen wird
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Förderverein Türkiyemspor
Im April 2008

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